Fachgerechtes Sammeln
Informationen für ABOL Mitarbeiter
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ABOL-Leitfaden zum Sammeln & Konservieren von Proben [DOWNLOAD]
Es gibt zahlreiche Gesetze, die das Sammeln von wild lebenden Tieren, Pflanzen und Pilzen betreffen. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Bundes, die das Eigentum betreffen, sind hier ebenso zu nennen (AGBG, Staatsgrundgesetz, Zivilrecht) wie spezifische Regulierungen wie das Forstgesetz, das Tierschutzgesetz oder das Artenhandelsgesetz. Im Speziellen sind die Regelungen zum Schutz von und die Ausnahmen für das Sammeln von Pflanzen und Tieren in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer festgelegt. Für Fische sind primär die Landesfischereigesetze zu beachten, während für jagdbares Wild die Landesjagdgesetze noch vor den Naturschutzgesetzen der Länder Anwendung finden. Auch die Landesgesetze zum Schutz von Höhlen sind beim Sammeln von Organismen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Landesgesetze zu Errichtung und Betrieb von Nationalparks und andere gesetzliche Grundlagen für Schutzgebiete.
Für ABOL müssen jedenfalls alle Organismen legal gesammelt werden. Alle, die für ABOL sammeln (wollen), sollten die gesamte Vorgangsweise vorab mit der Projektleitung oder mit den LeiterInnen der Einzelprojekte (z. B. Pilotprojekte, assoziierte Projekte, Cluster) absprechen.
Um Konfrontationen mit Grundeigentümern zu vermeiden, sollte mit diesen unbedingt im Voraus ein Einverständnis über das Sammeln von Wildtieren und Wildpflanzen auf deren Liegenschaften hergestellt werden. Außer den oben genannten Gesetzesmaterien sind auch die Ziele/Bestimmungen von CBD, Nagoyaprotokoll und v.a. die ABS EU Richtlinien zu beachten:
http://ec.europa.eu/environment/nature/biodiversity/international/abs/legislation_en.htm.
Ein entsprechendes Bundesgesetz für Österreich ist noch ausständig, wird aber hier verlinkt und kommentiert werden, sobald es beschlossen und publiziert ist.
Die in Folge zusammengestellten und kurz kommentierten Gesetzesgrundlagen sollen als Orientierungshilfe zu den wichtigsten Gesetzesregelungen dienen, haben aber keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Die stichwortartigen Erläuterungen stellen die subjektive Sicht der AutorInnen dieser Zusammenstellung dar und können nicht als rechtlich bindend angesehen werden.
Wir haben die Bestimmungen für Tiere und für Pflanzen/Pilze getrennt dargestellt. Allerdings kommt es aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Landesgesetze immer wieder zu Vermischungen und somit in unserer Zusammenstellung zu Redundanzen, was aber nicht weiter stören sollte.
Katharina Naesby, Helmut Sattmann
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000254
§ 16 besonderer Tierartenschutz:
(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind
1. die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG, der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG, der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Übereinkommen”), BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. III Nr. 82/1999, und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (Bonner Übereinkommen”), BGBl. III Nr. 149/2005, aufgezählten Arten und
2. unbeschadet Z 1 alle sonstigen wildlebenden Vogelarten geschützt.
Eine konsolidierte Liste jener Arten gemäß Z 1, die in den Roten Listen sowie den Anhängen der dort genannten Richtlinien und Übereinkommen angeführt sind, mit ihren (soweit vorhanden) deutschsprachigen Namen ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
Anhang II (streng geschützte Tiere)
http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/104-2.htm
Anhang III (geschützte Tiere)
http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/104-3.htm
Anhang IV (verbotene Methoden des Fangs)
http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/104-4.htm
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000317
VII. Abschnitt Schutz von Naturhöhlen
§ 36 Allgemeine Schutzbestimmungen
(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).
§ 40 Höhleninhalt
(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach § 39, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluß ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder
b) das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das öffentliche Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle.
§ 18 (3) Sonderbestimmungen zum Pflanzen und Tierartenschutz:
(3) Die Landesregierung kann von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 a und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen im Einzelfall unter der Voraussetzung, daß der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt, Ausnahmebewilligungen erteilen:
b) für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke oder
c) aus anderen öffentlichen Interessen (§ 6 Abs. 5)…
Antrag an die Landesregierung
Bewilligung von Bezirkshauptmannschaft (für Höhlen)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000118
§ 19 Besonderer Tierartenschutz
(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen…
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden…
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten…
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_KA_20071115_70/LGBL_KA_20071115_70.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000023
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000013
§ 38 Höhleninhalt
(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strenger Bestimmungen nach § 37, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluss ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder
b) das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle.
(3) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen mit besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sinngemäß.
§ 22 Ausnahmen: Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Antrag an die Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat (Villach, Klagenfurt)
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner/Landesregierung/Abteilung8
Bewilligung von Bezirkshauptmannschaft (für Höhlen)
http://www.noe.gv.at/noe/Naturschutz/Recht_Artenschutz.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2013078/LRNI_2013078.html
§ 18 Artenschutz
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen…
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000992#header
§ 3 gänzlich geschützte Tiere
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000992#header
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001025
§ 12. (8) Es ist verboten die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien absichtlich … zu fangen, töten, stören, zerstören, besitzen, Transportieren, handeln…
https://www.jusline.at/3_Wild_jagdbare_Tiere_N%C3%96_JG.html
§ 3 NÖ JG Wild, jagdbare Tiere: 3. einer der folgenden Gründe kann eine Ausnahme rechtfertigen: e) Forschungs- und Unterrichtszwecke.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2013080/LRNI_2013080.html
§ 20 Ausnahmebewilligung
5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.
§ 24 Behörden: (1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.
(2) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Antrag an die Landesregierung (laut telefonischer Auskunft November 2015)
Genehmigung von Bezirksverwaltungsbehörde (für Wild im JG)
Antrag an die Behörde (für Höhlen)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000147
§ 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls
1. alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
2. alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.
§ 28 besondere Schutzbestimmungen: FFH Anhang IV, VSR
(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden…
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/n_tiere.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000197
§ 10. (2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, soweit eine Störung der Lebensgrundlage der Wassertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme auch anderen Antragstellerinnen und Antragstellern bewilligen, sofern die Entnahme nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000147
§ 18 Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen
(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.
§ 29 Ausnahme von den besonderen Schutzbestimmungen
… zu Zwecken der Wissenschaft und der Unterrichts…
§ 30 Ausnahmebewilligungen: (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §29 hat zu enthalten:
1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz-oder Tierarten;
2. Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§29 Abs.1) des Vorhabens;
3. Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
Antrag an die Landesregierung/Abt 6
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/60510.htm
Bewilligung von der Landesregierung (für Höhlen)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000003
§ 32 Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere
(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.
https://www.salzburg.gv.at/themen/natur/naturschutzrecht/naturschutzrecht-salzburg/artenschutz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20001116
https://www.salzburg.gv.at/umweltnaturwasser_/Documents/pflanzen_tierartenvo_idgf.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000203
§ 22. (1) Die Dicke Flussmuschel (Unio crassus) ist vollkommen geschützt (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie). Dies gilt auch für alle ihre Entwicklunsstadien…. Ausnahmen für …. wissenschaftliche Zwecke erteilt
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40016893/LSB40016893.html
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000494
§ 34 Ausnahmebewilligung:
… der Forschung oder dem Unterricht …
4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:
1. Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;
3. bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).
(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs 4 genannten Angaben absehen, wenn diese aufgrund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.
Antrag an die Landesregierung/Abt. V/05
https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/205.aspx
Antrag an die Landesregierung (für Fische)
Antrag an die Landesregierung (für Höhlen)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000835
§13d Schutz der Tiere
1) Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen…
… Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen…
§13e Schutz der Vögel
Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der im Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung der Landesregierung zu schützen.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11680826/74836607
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000832
https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11680242_74838080/30a002da/Geschützte%20Tiere.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000870
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000922
§ 13d Schutz der Tiere
(5) … kann die -Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen: … Ausnahme zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes…
Antrag an die Landesregierung/Abt 13
§ 24 Geschützte Tierarten: FFH Anhang IV
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
§ 25 Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:020:0007:0025:DE:PDF
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
https://www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/na06/
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/umweltrecht/Naturschutz/LGBL_39_2006.pdf
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/umweltrecht/Naturschutz/LGBL_39_2006.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000240
§ 19 Entnahme von Nahrung für Wassertiere (1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere bedarf der Bewilligung der Behörde
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000088
§ 28 Naturhöhlen keine Infos bzgl. Verbote ect.
§§ 24- 25
Ausnahmen … zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte … eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen …
Antrag an die Landesregierung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000466
§ 6 Geschützte Tiere
(1) Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind
a) im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild, der Feldhase, der Schneehase, das Murmeltier, die Bisamratte, der Nutria, der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis sowie der Waschbär,
b) die Schermaus, die Hausmaus, die Feldmaus sowie die Ratte.
§ 7 Geschützte Vögel
(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
§ 8 Andere geschützte Tiere
(1) Geschützt sind
a) die Reptilien und die Amphibien,
b) von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi),
c) von den Krebsen der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes)
d) von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus triangulum) sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge,
e) von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flussmuschel (Unio crassus), die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea).
(2) Es ist verboten,
a) nach Abs. 1 geschützte Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten;
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_VO_20000912_47/LGBL_VO_20000912_47.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_VO_19880712_32/LGBL_VO_19880712_32.html
§ 30 Besondere Bestimmungen über Höhlen
§ 12 Ausnahmen:
… zu Forschungs- und Lehrzwecken …
Antrag an die Bezirkshauptmannschaft (Ansuchen auch an Landesbehörde möglich)
Bewilligung von Bezirkshauptmannschaft (für Höhlen)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000454
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,..
(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,..
§ 13 Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz
Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000419
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrW/LWI40007454/LWI40007454.pdf
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l4800200.htm
https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l9000000.htm
http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/l9200000.htm
§ 11 Ausnahmen
(2) Von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, …
Ansuchen an die Landesregierung/Wiener Naturschutzabteilung MA 22
Anmerkung: Kein Höhlenschutzgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000254
§ 15 & § 15a Rote Liste und Besonderer Pflanzenartenschutz: Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt
https://www.burgenlandflora.at/naturschutz/rote-liste/
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/104-1.htm
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001565
§ 18 Ausnahme: Die Landesregierung kann …unter der Voraussetzung, daß der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art … günstig bleibt, Ausnahmebewilligungen erteilen:
a) für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrtätigkeiten oder
b) aus anderen öffentlichen Interessen…
Antrag an die Landesregierung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000118
§ 17 Allgemeine Schutzbestimmungen: Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
§ 18 Besonderer Pflanzenartenschutz: Gefährdete und FFH Anhang IV
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_KA_20070215_9/LGBL_KA_20070215_9.html
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000090
§ 22 Ausnahmen: Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Antrag an die Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat (Villach, Klagenfurt)
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner/Landesregierung/Abteilung8
http://www.noe.gv.at/noe/Naturschutz/Recht_Artenschutz.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2013078/LRNI_2013078.html
§ 17 Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.
§ 18 Artenschutz
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen…
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000992#header
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000992#header
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2013079/LRNI_2013079.html
§ 20 Ausnahmebewilligung:
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
§ 24 Behörden: (1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.
(2) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Antrag an die Landesnaturschutzbehörde
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000147
§ 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
§ 27 Besonderer Schutz von Pflanzen-Pilz-und Tierarten
… Dem besonderen Schutz des § 28 Abs.1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind.
§ 28 Besondere Schutzbestimmungen
(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.
(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/n_pflanzen.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000527
§ 29 Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen:
(1) Die Behörde kann im Einzelfall – gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt – Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies
… zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts.
§ 30 Ausnahmebewilligungen: (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz-oder Tierarten;
2. Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§29 Abs.1) des Vorhabens;
3. Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
Antrag an die Landesregierung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000003
§ 29 Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen
(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze. Er umfasst das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen ist, sowie aus der Natur entnommene Pflanzen zu besitzen, zu transportieren, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben.
(3) Der teilweise Schutz der Pflanzen umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen, für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LSB40020115/Anlage_1.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001350
§ 34 Ausnahmebewilligung: … der Forschung oder dem Unterricht …
4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:
1.Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;
2.bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;
3. bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).
(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs 4 genannten Angaben absehen, wenn diese aufgrund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.
Antrag an die Landesregierung/ Abt5/05
https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen/205/2050020
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000835
§ 13c Schutz der Pflanzen und Pilze
Für die im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien. Folgende Maßnahmen sind verboten:
1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
2. Besitz, Transport, Handel oder Tausch und Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen und Pilze.
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten die im Abs. 2 festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000832
http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/1566784/DE/
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000129
§ 13c
6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die -Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen:
3. ..aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
5. um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von -Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
Antrag an die Landesregierung/Abt 13
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/75777875/DE/
§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
https://www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/na06/
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/umweltrecht/Naturschutz/LGBL_39_2006.pdf
Anm: Alle FFH Anhang IV – Arten, sowie speziell geschützte Arten. Das Gesetz differenziert zwischen geschützten und anderen geschützten Arten, bei letzteren gibt es Ausnahmen für Forschung und Lehre.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000127
§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.
Antrag an die Landesregierung
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000466
§ 2 Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen
(1) Wild wachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen dürfen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Missbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht.
(2) Verboten sind jedenfalls
a) Nutzungen im Rahmen organisierter Sammelaktionen,
b) Nutzungen zu Erwerbszwecken,
c) Nutzungen entgegen den §§ 3 und 4.
(4) Entgegen den Abs. 1 oder 2 genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in frischem noch in getrocknetem oder sonst verändertem Zustand mitgeführt, verwahrt, versendet, angeboten, veräußert oder erworben werden. Dies gilt auch für im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie aufgezählte Pflanzenarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
§ 3 Vollkommen geschützte Pflanzen
Die Nutzung von Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachstehend angeführten Arten und jede andere nachteilige Einwirkung auf diese ist verboten:
Akeleien (Aquilegia), alle Arten,
Alpen-Mannstreu (Eryngium alpinum),
Alpenscharte (Rhaponticum scariosum),
Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens),
Alpen-Waldrebe (Clematis alpina),
Bärwurz (Meum athamanticum),
Blauweide (Salix caesia),
Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri),
Echte Edelraute (Artemisia mutellina),
Edelweiß (Leontopodium alpinum),
Eibe (Taxus baccata),
Feuerlilie (Lilium bulbiferum),
Fieberklee (Menyanthes trifoliata),
Fleischers Weidenröschen (Epilobium fleischeri),
Gewöhnlicher Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris),
Gnadenkraut (Gratiola officinalis),
Hirschzunge (Phyllitis scolopendrium),
Hoher Rittersporn (Delphinium elatum subsp. elatum),
Igelkolben (Sparganium), alle Arten,
Kies-Steinbrech (Saxifraga mutata),
Lanzettblättigrer Froschlöffel (Alisma lanceolatum),
Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe),
Orchideen (Orchidaceae), alle Arten,
Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia),
Pimpernuss (Staphylea pinnata),
Pracht-Steinbrech (Saxifraga cotyledon),
Rohrkolben (Typha), alle Arten,
Schlangenwurz (Calla palustris),
Schneerose (Helleborus niger),
Schwertlilien (Iris), alle Arten,
Seerose (Nymphaea alba),
Seidelbast (Daphne mezereum),
Siegwurz (Gladiolus palustris),
Sonnentau (Drosera), alle Arten,
Tarant (Swertia perennis),
Teichrose (Nuphar lutea),
Traubenhyazinthe (Muscari spec.),
Türkenbund (Lilium martagon),
Zirbelkiefer (Pinus cembra).
§ 4 Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln
(1) Pilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt.
(2) Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.
https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez
§12 Ausnahmen:
(2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
c) …oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, …
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Bezirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,
a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen, wobei die in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, die in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen nicht zugelassen werden dürfen,
(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(5) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u.dgl. mitzuführen.
Antrag an die Bezirkshauptmannschaft
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000454
§ 9 Artenschutz
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen
(1) Für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.
Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.
(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000419
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrW&Dokumentnummer=LWI40007490
§ 11 Ausnahmen
(2) Von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände oder
6. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
§ 14. Sammel- und Fangbewilligungen
(2) Im Ansuchen gemäß Abs. 1 sind die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung ist insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Verwertungsart festzulegen. Die Bewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Sie kann erforderlichenfalls kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.
Ansuchen an die Landesregierung/Wiener Naturschutzabteilung MA 22
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